Kostenübernahme
Die Verhaltenstherapie wird, wie die Psychoanalyse und die tiefenpsychologische Therapie, von den Krankenkassen als Behandlung bei psychischen Erkrankungen anerkannt und bei entsprechender Notwendigkeit als Leistung übernommen.
Über meine Zulassung bei der Kassenärztlichen Vereinigung des Saarlandes bin ich zur Abrechnung mit Ihrer Krankenkasse berechtigt, sofern eine psychische Störung mit Krankheitswert vorliegt.
Privatpatienten wenden sich zu Fragen der Kostenübernahme für Psychotherapie bitte an Ihre Krankenkasse.
Rechtlich gesehen bin ich zur Behandlung von Privatpatienten und Selbstzahlern befugt und verfüge über die Qualifikation für Verhaltenstherapie bei Erwachsenen.
Ob Ihre Problematik als psychische Störung mit Krankheitswert zu definieren ist, analysiere ich mit Ihnen in den sogenannten „probatorischen“ Sitzungen zu Anfang unserer Zusammenarbeit.
Außerdem muss ich als „psychologische“ Psychotherapeutin (also nicht Ärztin, sondern Diplom Psychologin mit therapeutischer Fachausbildung) abklären lassen, ob gesundheitliche Gegenanzeigen für Psychotherapie vorliegen. Hierzu fordere ich bei Ihrem Arzt einen Konsiliarbericht an.
Manchmal kann, aufgrund der Schwere der psychischen Problematik, eine medikamentöse Behandlung sinnvoll sein. Da eine solche von mir jedoch nicht verschrieben werden darf, ist dann eine Zusammenarbeit mit Fachärzten für Psychiatrie sinnvoll.
Seit der Überarbeitung der Psychotherapie Richtlinien muss vor Aufnahme einer Psychotherapie mindestens eine Sprechstunde von 50 min (bzw. 2x 25 min) besucht werden.
Diese kann auch in einer anderen Praxis erfolgt sein, da alle niedergelassenen Psychotherapeuten solche Sprechstunden anbieten müssen, auch wenn sie zum Zeitpunkt der Erbringung keine freien Therapieplätze haben.
In akuten psychischen Krisen (und nur in Solchen) kann nach der Sprechstunde sofort mit einer Akutbehandlung begonnen werden (12 Termine à 50 min, bzw. 24 à 25 min).
In allen anderen Fällen bedarf es aber eines genehmigungspflichtigen Antrags bei Ihrer Krankenkasse.
Dieser wird im Rahmen der sogenannten „probatorischen“ Sitzungen von Ihnen gestellt. Die entsprechenden Formulare hierfür bearbeiten wir in den probatorischen Sitzungen.
Besteht eine „psychische Störung“ mit Krankheitswert gemäß der internationalen statistischen Klassifikation der Krankheiten und verwandter Gesundheitsprobleme (ICD), so kann eine Kurzzeittherapie (max. 24 Sitzungen à 50 min) oder eine Langzeittherapie (60 Sitzungen à 50 min, ggf. mit Fortführung um weitere 20 Sitzungen bis zu 80 Einheiten à 50 min) beantragt werden.
Anders als bei der Kurzzeittherapie, erfolgt die Bewilligung der Kasse bei der Langzeittherapie mittels eines vom Therapeuten zu verfassenden schriftlichen Gutachtens.
In der Regel werden die letzten Einheiten einer Langzeittherapie zur Vorbeugung von Rückfällen genutzt.